(1) Der Verein führt den Namen „Internationaler Förderverein der Fondation Helga Heidrich SOS Tier- und Artenschutz e.V“ (im Folgenden Förderverein genannt)
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist in D 30938 Burgwedel, Hohles Moor 23
(4) Der Förderverein stellt den Antrag beim Finanzamt Burgdorf auf Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
(5) Gemeinnützigkeit.
Der Förderverein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Förderberein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältsnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Artenschutzes in Deutschland und die Beschaffung für Mitteln für diesen Zweck. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die ideelle und finanzielle Förderung der Fondation Helga Heidrich SOS Tier- und Artenschutz
b) die Unterstützung der Projekte:
1 - Errichtung und Verwaltung von Gnadenhöfen / Sanctuary in Marokko
2 - Organisation von mobilen Veterinärstationen
3 - Auffangstationen, Schutz - Programme von bedrohten Tierarten, die in Marokko leben
c) die Organisation von Wohltätigkeit- und Benefizveranstaltungen
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der/Die 1. Vorsitzende ist berechtigt, Geschäftsabschlüsse zu tätigen, Bankkonten zu eröffnen, Schecks und Überweisungen zu unterzeichnen.
b) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und Auschluss von Mitgliedern.
b) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
c) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
e) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Beginn / Ender der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Ziel des Vereins und die Interessen des Vereins respektiert.
b) Der Verein besteht aus aktiven, passiven, Förder- und Ehrenmitgliedern.
c) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.
d) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
e) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
f) Der Ausschluss von Mitgliedern mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund, kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Auschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(2) Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitglieder- Förderbeiträge, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Beiträge sind keine Spenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Ort des Sitzes des Vereins.
Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechtsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung rechtzeitig vor der ordentlichen Jahresversammlung vorzulegen, damit sie den Prüfungsbericht erstellen können. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(1) Der Förderverein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erlöse aus Wohltätigkeits- und Benefizveranstaltungen und öffentlichen Zuschüssen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an andere inländische steuerbegünstigte Tierschutzvereine, die es zur Förderung des Tierschutzen zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 02.05.2010 beschlossen und einstimming akzepiert. Die Satzungsänderungen wurden bei der Versammlung am 10.10.2010 von den anwensenden Gründungsmitgliedern einstimming akzeptiert und unterzeichnet. Die Änderungen treten mit dem Datum der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.